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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
(Stand 04.10.2011)
I.
Vorbemerkung
Ist der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so gelten die in Ziff. 12
dieser Bestimmungen bezeichneten Abweichungen vom Text der Ziffern 1-11
sowie der Vorbemerkung.
Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des
Vertragsverhältnisses gehen den AGB vor. Sollten einzelne Bestimmungen
unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
1.
Bestellung und Auftragsannahme
(1) Sämtliche Bestellungen, die der Rose + Herleth GbR (im
folgenden R+H genannt) vom Käufer unmittelbar oder über
Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch
schriftliche Aufttragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein
Bargeschäft.
(2) Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der
Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung bleiben
im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
2.
Lieferzeit
(1) Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt
folgendes:
Die von R+H genannten Liefertermin sind unverbindlich, es sei denn, sie
sind ausdrücklich als "verbindlicher Liefertermin" von R+H schriftlich
bestätigt worden
(2) Die Lieferung durch R+H steht unter dem Vorbehalt der
Selbstbelieferung. R+H wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen,
falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet.
Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als
nicht geschlossen. Ein von R+H übernommenes Beschaffungsrisiko existiert
nicht.
(3) Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige
Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere
die Leistung der vereinbarten Zahlungen und ggf. der Erbringung
vereinbarter Sicherheiten.
(4) Im übrigen ist der Käufer im Falle eines von R+H zu vertretenden
Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn
eine von ihm nach Verzugeintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei
Wochen fruchtlos verstrichen ist.
3.
Versand
(1) Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt
diese ab Sitz von R+H auf Rechnung des Käufers. Mangels
besonderer Vereinbarungen steht R+H die Wahl des Transportunternehmers
sowie die Art des Transportmittels frei.
(2) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu
vertreten hat, so hat der Käufer die durch die Verzögerung
entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) zu tragen
4.
Haftung für Mängel
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach
Ablieferung im Hinblick auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und
diese Mängel R+H unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von
zwei Wochen ab Ablieferung schriftlich mitzuteilen.
Offensichtliche Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden
Pflicht, gerügt wurden, werden von R+H nicht berücksichtigt und sind von
der Gewährleistung ausgeschlossen.
(2) Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit
zeigen, sind vom Käufer R+H gegenüber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an R+H
kann nur mit deren vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen,
die ohne vorheriges Einverständnis von R+H erfolgen, brauchen von dieser
nicht angenommen zu werden. In diesem Falle trägt der Käufer die Kosten
der Rücksendung.
(4) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine
Nacherfüllung in Form einer Neulieferung erfolgt, gelten die
Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist R+H diejenige Frist
zu gewähren, die R+H gegenüber ihrem Lieferanten einzuhalten hat,
mindestens jedoch drei Monate, höchstens jedoch vier Monate.
Ist dem Käufer diese Frist unzumutbar, kann durch besondere Vereinbarung
zwischen R+H und dem Käufer vereinbart werden, dass eine Nacherfüllung
in Form einer Neulieferung unter dem Vorbehalt der Nachbelastung der
Kosten einer Mängelbeseitigung durch Nachbesserung erfolgt.
Für den Fall, dass Nacherfüllung in Form einer Neulieferung aufgrund
technischer Änderungen des Kaufgegenstandes nur so erfolgen kann, dass
ein technisch weiter entwickelter, neuerer und auch teurerer
Kaufgegenstand geliefert werden kann, ist der Käufer verpflichtet, den
Differenzbetrag des Kaufpreises zwischen Kaufgegenstand und technisch
weiter entwickeltem Neulieferungsgegenstand zu zahlen.
(5) Das Vorliegen eines Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
(6) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von
R+H Nacherfüllung zu verlangen.
Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung
stattfindet, trifft hierbei R+H nach eigenem Ermessen
(7) Darüber hinaus hat R+H das Recht bei Fehlschlag eines
Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach
eigener Wahl in Bezug auf Art und Weise und innerhalb einer angemessenen
Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung
fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten
oder den Kaufpreis zu mindern.
(8) Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder
vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat
den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen.
Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
(9) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen zwei Jahre, für
gebrauchte Sachen ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat nach Ablauf
von sechs
Monaten seit Auslieferung zu beweisen, dass der Mangel bereits bei
Auslieferung vorgelegen hat.
5.
Haftung für Pflichtverletzungen durch R+H im übrigen
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie
anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in
Fällen einer Pflichtverletzung von R+H folgendes:
(1) Der Käufer hat R+H zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine
angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht
unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der
Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und / oder
Schadensersatz verlangen.
(2) Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder
vorsätzliche Pflichtverletzung durch R+H geltend machen. Der
Schadensersatz ist in jedem Fall auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt.
(3) Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen
würden allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt
berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers
eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
6.
Ausschluß von Beschaffungsrisiko und Garantien
R+H übernimmt bei bestellten und nicht sofort lieferbaren
Artikeln keinerlei Beschaffungsrisiko. Die Übernahme von irgendwie
gearteten Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.
7.
Preise
Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten in EURO
zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
8.
Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Rechnungen von R+H sind netto Kasse zu bezahlen.
Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind
Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz
gem. § 247 BGB, mindestens aber 7,5 %, auf den Rechnungsbetrag zu
zahlen.
(3) Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung
zahlungshalber angenommen. Diskontierungsspesen werden von R+H
unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der
Forderung an berechnet. R+H übernimmt keinerlei Gewähr für rechtzeitiges
Inkasso oder rechtzeitigen Protest.
(4) Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen
gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig
bestehenden Forderungen von R+H gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig
bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass
eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.
(5) Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf.
bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener
oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
(6) Sämtliche Forderungen von R+H gegen den Kunden, egal aus welchem
Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt
verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder
vertraglicher Bestimmungen R+H zum Rücktritt berechtigt.
9.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache
vor Fristablauf überlassen wird - auch durch Rücksendung der Sache widerrufen.
Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht
vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung
gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch
nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in
Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an:
Rose + Herleth GbR
Gesellschafter: Bernd Rose, Severin Herleth
Wendenweg 17
13595 Berlin
.lortnocze@pohsde
Fax: +49 (0)30 362 83064
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.
Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung
10.
Eigentumsvorbehalt
(1) Jede von R+H gelieferte Ware bleibt deren Eigentum bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen
Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender
Forderungen ( erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (entweder
durch Verkauf, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Schenkung,
Gebrauchsüberlassung) durch den Käufer ist keinesfalls gestattet.
(2) Sollte der Käufer eine vertragswidrige Verfügung über den
Kaufgegenstand vorgenommen haben, tritt der bezahlte oder zu bezahlende
Kaufpreis oder anderweitige erhaltene oder zu erhaltenen Leistungen des
Erwerbers an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle
aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an R+H ab. Der
Käufer ist nicht ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen. Im Rahmen
der Abtretung hat der Käufer bei der Offenlegung der Abtretung gegenüber
dem Erwerber mitzuwirken und diesen zu veranlassen, an R+H zahlen bzw.
zu leisten. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt
(Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung
an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher
unzulässig. R+H ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des
Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
(3) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist R+H sofort unter
Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer
eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei
der gepfändeten Ware um die von R+H gelieferte und unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
(4) Die Geltendmachung der Rechte von R+H aus dem Eigentumsvorbehalt
entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der
Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die
bestehende Forderung von R+H gegenüber dem Käufer angerechnet.
11.
Rücktrittsrecht von R+H
R+H ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurück
zutreten:
(1) Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluß bestehenden Annahme
ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann
ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel oder
Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines
erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht
erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen R+H und Käufer
handelt.
(2) Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im
Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von
erheblicher Bedeutung sind.
(3) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt von R+H stehende Ware anders als
im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird,
insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen
hiervon bestehen nur, soweit R+H sein Einverständnis mit der Veräußerung
schriftlich erklärt hat.
12.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Als Erfüllungsort wird der Sitz von R+H vereinbart.
(2) Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Ist der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz von R+H
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden
Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
II.
13.
Abweichende Bestimmungen für den Fall, dass der Käufer
Unternehmer ist:
A Vorbemerkung
Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des
Vertragsverhältnisses gehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen
Bestimmungen wirksam.
AGB des Käufers sind nur insoweit wirksam vereinbart, wenn sie
R+H rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und soweit sie den
individualvertraglichen wie auch den nachfolgenden Bestimmungen nicht
entgegenstehen.
B Haftung für Mängel
Anstelle von I. Ziff. 4 wird folgendes vereinbart:
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach
Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel R+H unverzüglich
(längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag)
schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der
vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden von R+H nicht berücksichtigt
und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Mängelrügen werden als solche nur dann von R+H anerkannt, wenn
sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber
Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten
gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- oder
fristgerechten Rügen dar.
(2) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an R+H
kann nur mit deren vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen,
die ohne vorheriges Einverständnis von R+H erfolgen, brauchen von dieser
nicht angenommen zu werden. In diesem Falle trägt der Käufer die Kosten
der Rücksendung.
(3) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine
Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über
die Lieferzeit entsprechend.
(4) Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame
Mängelrüge festgestellten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
(5) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von
R+H Nacherfüllung zu verlangen.
Das Wahlrecht ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung
stattfindet, trifft hierbei R+H nach eigenem Ermessen.
(6) Darüber hinaus hat R+H das Recht bei Fehlschlag eines
Nacherfüllungsversuchs eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach
eigener Wahl, vorzunehmen.
Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem
Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu
mindern.
(7) Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder
vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen
Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat
den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen.
Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Güter ein
Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass
der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
C Haftung für Pflichtverletzungen durch R+H im übrigen
Die vorstehende I. Ziff. 5 dieser AGB wird komplett durch
folgende Klausel ersetzt:
(1) Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer
in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen
einer Pflichtverletzung von R+H folgendes:
(2) Der Käufer hat R+H zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine
angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht
unterschreiten darf.
Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz verlangen.
(3) Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder
vorsätzlicher Pflichtverletzung durch R+H geltend machen. Der
Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 Abs. 3 in
Verbindung mit § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 in
Verbindung mit § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt.
Schadensersatz wegen nicht- oder nicht wie geschuldet erbrachter
Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt.
Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluß der Leistungspflicht
(Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
(4) Ist der Käufer für Umstände, die ihm zum Rücktritt berechtigen
würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum
Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers
eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
D Zahlungsbedingungen
Folgende Klausel ersetzt I. Ziff. 8 Abs. 2
Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind
Verzugszinsen iHv. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB
Zentralbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
E Eigentumsvorbehalt
I. Ziff. 10 wird komplett durch folgende Klausel ersetzt:
(1) Jede von R+H gelieferte Ware bleibt deren Eigentum bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen
Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender
Forderungen (erweiterter
Eigentumsvorbehalt).
Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr
des Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des
regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet
werden.
(2) Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr
tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt
bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden
Forderungen an R+H ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen
solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber R+H
nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt
(Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung
an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher
unzulässig. R+H ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des
Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
(3) Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein
Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits seine
Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an R+H ab.
Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den R+H dem Käufer für die
weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
(4) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist R+H sofort unter
Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer
eidesstattlichen Versicherung darüber zu informieren, dass es sich bei
der gepfändeten Ware um die von R+H gelieferte und unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
(5) Übersteigt der Wert der Sicherheiten gem. der vorstehenden Absätze
dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen
Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer
berechtigt, von R+H insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen,
als die Überschreitung vorliegt.
(6) Die Geltendmachung der Rechte von R+H aus dem Eigentumsvorbehalt
entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der
Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die
bestehende Forderung von R+H gegenüber dem Käufer angerechnet.
F Erfüllungsort und Gerichtsstand
I. Ziff. 12 Abs. 2 wird durch folgende Klausel ersetzt:
Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz von
R+H ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz
von R+H zu erbringen.
Rose + Herleth GbR
Gesellschafter: Bernd Rose, Severin Herleth
Wendenweg 17
13595 Berlin
Steuer Nr.: 19/496/63598
USt-ID: DE234510861
Berlin, 04.10.2011
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