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Conditions of Use

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

(Stand 04.10.2011)

I.
Vorbemerkung
Ist der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so gelten die in Ziff. 12 dieser Bestimmungen bezeichneten Abweichungen vom Text der Ziffern 1-11 sowie der Vorbemerkung.

Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den AGB vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

1.
Bestellung und Auftragsannahme

(1) Sämtliche Bestellungen, die der Rose + Herleth GbR (im folgenden R+H genannt) vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Aufttragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.
(2) Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.

2.
Lieferzeit

(1) Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt folgendes:
Die von R+H genannten Liefertermin sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als "verbindlicher Liefertermin" von R+H schriftlich bestätigt worden
(2) Die Lieferung durch R+H steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. R+H wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet.
Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein von R+H übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.
(3) Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und ggf. der Erbringung vereinbarter Sicherheiten.
(4) Im übrigen ist der Käufer im Falle eines von R+H zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugeintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.

3.
Versand

(1) Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt diese ab Sitz von R+H auf Rechnung des Käufers. Mangels besonderer Vereinbarungen steht R+H die Wahl des Transportunternehmers sowie die Art des Transportmittels frei.
(2) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so hat der Käufer die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) zu tragen

4.
Haftung für Mängel

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung im Hinblick auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese Mängel R+H unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Ablieferung schriftlich mitzuteilen.
Offensichtliche Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden von R+H nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
(2) Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Käufer R+H gegenüber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an R+H kann nur mit deren vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis von R+H erfolgen, brauchen von dieser nicht angenommen zu werden. In diesem Falle trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.
(4) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nacherfüllung in Form einer Neulieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist R+H diejenige Frist zu gewähren, die R+H gegenüber ihrem Lieferanten einzuhalten hat, mindestens jedoch drei Monate, höchstens jedoch vier Monate.
Ist dem Käufer diese Frist unzumutbar, kann durch besondere Vereinbarung zwischen R+H und dem Käufer vereinbart werden, dass eine Nacherfüllung in Form einer Neulieferung unter dem Vorbehalt der Nachbelastung der Kosten einer Mängelbeseitigung durch Nachbesserung erfolgt.
Für den Fall, dass Nacherfüllung in Form einer Neulieferung aufgrund technischer Änderungen des Kaufgegenstandes nur so erfolgen kann, dass ein technisch weiter entwickelter, neuerer und auch teurerer Kaufgegenstand geliefert werden kann, ist der Käufer verpflichtet, den Differenzbetrag des Kaufpreises zwischen Kaufgegenstand und technisch weiter entwickeltem Neulieferungsgegenstand zu zahlen.
(5) Das Vorliegen eines Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
(6) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von R+H Nacherfüllung zu verlangen.
Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei R+H nach eigenem Ermessen
(7) Darüber hinaus hat R+H das Recht bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl in Bezug auf Art und Weise und innerhalb einer angemessenen Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
(8) Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
(9) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen zwei Jahre, für gebrauchte Sachen ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat nach Ablauf von sechs
Monaten seit Auslieferung zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

5.
Haftung für Pflichtverletzungen durch R+H im übrigen

Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung von R+H folgendes:
(1) Der Käufer hat R+H zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz verlangen.
(2) Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzliche Pflichtverletzung durch R+H geltend machen. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt.
(3) Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

6.
Ausschluß von Beschaffungsrisiko und Garantien

R+H übernimmt bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Artikeln keinerlei Beschaffungsrisiko. Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.

7.
Preise

Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten in EURO zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

8.
Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Rechnungen von R+H sind netto Kasse zu bezahlen. Ein Skontoabzug bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB, mindestens aber 7,5 %, auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
(3) Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Diskontierungsspesen werden von R+H unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahme vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. R+H übernimmt keinerlei Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest.
(4) Werden Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden in diesem Zeitpunkt sämtliche anderweitig bestehenden Forderungen von R+H gegenüber dem Käufer fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt ist.
(5) Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
(6) Sämtliche Forderungen von R+H gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen R+H zum Rücktritt berechtigt.

9.
Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Der Widerruf ist zu richten an:

Rose + Herleth GbR
Gesellschafter: Bernd Rose, Severin Herleth
Wendenweg 17
13595 Berlin
.lortnocze@pohsde
Fax: +49 (0)30 362 83064

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.

Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

10.
Eigentumsvorbehalt

(1) Jede von R+H gelieferte Ware bleibt deren Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen ( erweiterter Eigentumsvorbehalt).
Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (entweder durch Verkauf, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Schenkung, Gebrauchsüberlassung) durch den Käufer ist keinesfalls gestattet.
(2) Sollte der Käufer eine vertragswidrige Verfügung über den Kaufgegenstand vorgenommen haben, tritt der bezahlte oder zu bezahlende Kaufpreis oder anderweitige erhaltene oder zu erhaltenen Leistungen des Erwerbers an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an R+H ab. Der Käufer ist nicht ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen. Im Rahmen der Abtretung hat der Käufer bei der Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Erwerber mitzuwirken und diesen zu veranlassen, an R+H zahlen bzw. zu leisten. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. R+H ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
(3) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist R+H sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von R+H gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
(4) Die Geltendmachung der Rechte von R+H aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung von R+H gegenüber dem Käufer angerechnet.

11.
Rücktrittsrecht von R+H

R+H ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurück zutreten:
(1) Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluß bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen R+H und Käufer handelt.
(2) Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
(3) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt von R+H stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit R+H sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.

12.
Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Als Erfüllungsort wird der Sitz von R+H vereinbart.
(2) Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz von R+H ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

II.
13.
Abweichende Bestimmungen für den Fall, dass der Käufer Unternehmer ist:

A Vorbemerkung

Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

AGB des Käufers sind nur insoweit wirksam vereinbart, wenn sie R+H rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und soweit sie den individualvertraglichen wie auch den nachfolgenden Bestimmungen nicht entgegenstehen.

B Haftung für Mängel

Anstelle von I. Ziff. 4 wird folgendes vereinbart:
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel R+H unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden von R+H nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Mängelrügen werden als solche nur dann von R+H anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- oder fristgerechten Rügen dar.
(2) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an R+H kann nur mit deren vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis von R+H erfolgen, brauchen von dieser nicht angenommen zu werden. In diesem Falle trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.
(3) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
(4) Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge festgestellten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
(5) Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von R+H Nacherfüllung zu verlangen.
Das Wahlrecht ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei R+H nach eigenem Ermessen.
(6) Darüber hinaus hat R+H das Recht bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuchs eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen.
Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
(7) Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Güter ein Jahr seit Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.


C Haftung für Pflichtverletzungen durch R+H im übrigen

Die vorstehende I. Ziff. 5 dieser AGB wird komplett durch folgende Klausel ersetzt:
(1) Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung von R+H folgendes:
(2) Der Käufer hat R+H zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf.
Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz verlangen.
(3) Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch R+H geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 Abs. 3 in Verbindung mit § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt. Schadensersatz wegen nicht- oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluß der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
(4) Ist der Käufer für Umstände, die ihm zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

D Zahlungsbedingungen

Folgende Klausel ersetzt I. Ziff. 8 Abs. 2
Bei Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen iHv. 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB Zentralbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

E Eigentumsvorbehalt

I. Ziff. 10 wird komplett durch folgende Klausel ersetzt:
(1) Jede von R+H gelieferte Ware bleibt deren Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter
Eigentumsvorbehalt).
Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
(2) Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an R+H ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber R+H nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. R+H ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
(3) Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an R+H ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den R+H dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
(4) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist R+H sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu informieren, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von R+H gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
(5) Übersteigt der Wert der Sicherheiten gem. der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, von R+H insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
(6) Die Geltendmachung der Rechte von R+H aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung von R+H gegenüber dem Käufer angerechnet.

F Erfüllungsort und Gerichtsstand

I. Ziff. 12 Abs. 2 wird durch folgende Klausel ersetzt:
Soweit der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz von R+H ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz von R+H zu erbringen.



Rose + Herleth GbR
Gesellschafter: Bernd Rose, Severin Herleth
Wendenweg 17
13595 Berlin
Steuer Nr.: 19/496/63598
USt-ID: DE234510861

Berlin, 04.10.2011

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